Gesetzliche Rahmenbedingungen
Der Österreichische Rundfunk (ORF) ist ein unabhängiges öffentlich-rechtliches Medienunternehmen, das als Stiftung öffentlichen Rechts definiert ist. Auf Basis seines gesetzlichen Auftrags bietet der ORF ein umfangreiches trimediales Angebot aus Information, Kultur, Sport und Unterhaltung in Radio, Fernsehen und Online und ist, zusammen mit seinen neun Landesstudios das elektronische Leitmedium in Österreich.
Als öffentlich-rechtliches Medienunternehmen ist der ORF nicht gewinnorientiert. Seine Einnahmen werden in Programm- und Serviceleistungen für das ORF-Publikum investiert.
Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Programmarbeit des Österreichischen Rundfunks bilden im Wesentlichen das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks und das ORF-Gesetz.
Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk)
Das Bundesverfassungsgesetz definiert den Rundfunk als öffentliche Aufgabe und legt die Rahmenbedingungen für die Sicherung der „Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe“, die mit der Programmgestaltung des Österreichischen Rundfunks betraut sind, fest.
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Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G)
Das ORF-Gesetz ist Grundlage des Bestehens des als Stiftung öffentlichen Rechts eingerichteten Österreichischen Rundfunks (ORF). Gleichzeitig definiert es den Unternehmensgegenstand des ORF, der unter anderem Rundfunk, Onlinedienste und Teletext umfasst, sowie den Versorgungsauftrag und den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag als Programmauftrag. Ebenfalls sind die Organe des ORF, der Stiftungsrat, der/die Generaldirektor/in und der Publikumsrat im ORF-G festgelegt.