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Die Vertretungsbereiche im Publikumsrat des ORF

Der Publikumsrat hat 28 Mitglieder, die unterschiedliche Organisationen in Österreich repräsentieren.
Die Details zur Bestellung und zur Zusammensetzung des Publikumsrats finden sich in § 28 ORF-Gesetz. Eine Funktionsperiode des Publikumsrats dauert vier Jahre.

Folgende Institutionen bestellen je ein Mitglied direkt:

  • Wirtschaftskammer Österreich
  • Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
  • Bundesarbeitskammer
  • Österreichischer Gewerkschaftsbund
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger 
  • Kammern der freien Berufe (gemeinsam ein Mitglied)
  • Römisch-katholische Kirche
  • Evangelische Kirche
  • Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (je ein Mitglied)
  • Akademie der Wissenschaften

Weitere Vertretungsbereiche:

  • Hochschulen
  • Bildung
  • Kunst und Kultur
  • Sport
  • Jugend
  • Schülerinnen und Schüler
  • ältere Menschen
  • Menschen mit Behinderungen
  • Eltern bzw. Familien
  • Volksgruppen
  • Touristik
  • Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer
  • Konsumentinnen und Konsumenten
  • Umweltschutz

14 Mitglieder von Bundesregierung bestellt

Alle in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen Österreichs können auf Einladung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Dreier-Vorschläge für die Besetzung des Publikumsrats erstatten. Diese Einladung erfolgt durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, darüber hinaus sind die Vorschläge einschließlich einer Darstellung über die Repräsentativität mindestens zwei Wochen vor der Bestellung öffentlich bekannt zu machen. 14 Mitglieder werden vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport bestellt, wobei für jeden Bereich mindestens ein Mitglied zu bestellen ist.

Beendigung der Mitgliedschaft

Sollte ein Mitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben sein, hat dies der Publikumsrat festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge (§ 29 Abs. 5 ORF-Gesetz). In diesem Fall sowie im Fall, dass ein Mitglied seine Funktion zurücklegt, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.